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20. Deutsche Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter („AfA-Tabelle AV“) (Kirchmayr/Geringer)

Kirchmayr/Stefanie21. LfgFebruar 2021

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Sofern die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nicht gesetzlich determiniert ist (vgl dazu § 8 EStG) und die Wirtschaftsgüter nicht in der Österreichischen Baugeräteliste 2015 enthalten sind (vgl idZ EStR 2000 Rz 3115a, siehe dazu oben Tz 65 unter „Baugeräte“), können die deutschen amtlichen AfA-Tabellen als Hilfsmittel zur Ermittlung der Nutzungsdauer von abnutzbaren Anlagegütern herangezogen werden (vgl idS EStR 2000 Rz 3115). Ein Rechtsanspruch auf Anwendung der deutschen amtlichen AfA-Tabellen besteht nicht. Sofern sich die Finanzverwaltung auf die AfA-Tabelle stützt, ist ein Nachweis einer kürzeren (oder längeren) Nutzungsdauer zulässig. Aus der Zulässigkeit der Orientierung an den deutschen amtlichen AfA-Tabellen kann jedoch keine undifferenzierte Maßgeblichkeit abgeleitet werden (vgl idS ua UFS 13.8.2009, RV/0727-G/06).

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