Ist die beantragte AfA in den Vorjahren ungeprüft von der Behörde akzeptiert worden, kann die Behörde in den Folgejahren von der vorgenommenen AfA abweichen (vgl VwGH 25.4.2001, 99/13/0221; ebenso bereits VwGH 24.11.1998, 93/14/0151; vgl auch UFS 9.11.2004, RV/2121-W/03; EStR 2000 Rz 3117). Hingegen sollen die AfA-Sätze und die Nutzungsdauer bei den Veranlagungen oder Betriebsprüfungen der folgenden Jahre nicht geändert werden, wenn die Frage der AfA im Einzelfall bei Kenntnis der für die Beurteilung der AfA maßgeblichen Umstände in einer Art und Weise geprüft wurde, dass der Steuerpflichtige mit gutem Grund die Anerkennung der AfA und damit die Nutzungsdauer annehmen durfte. Eine Änderung ist allerdings dann zulässig, wenn die AfA auf unrichtigen Angaben des Steuerpflichtigen beruht oder sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben (vgl EStR 2000 Rz 3118).