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3. Besonderheiten beim Fruchtgenuss (Kirchmayr/Geringer)

Kirchmayr/Stefanie21. LfgDezember 2020

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Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für das Fruchtgenussrecht (zur Zurechnung der Einkünfte siehe § 2 Tz 147 ff). Grundlegend ist zwischen entgeltlich und entgeltlich eingeräumten Fruchtgenussrechten zu unterscheiden:

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Die Entgeltlichkeit eines Fruchtgenussrechts ist anhand des § 20 Abs 1 Z 4 zu beurteilen, wobei sowohl die Einräumung gegen Leistung einer Einmalzahlung als auch laufende Rentenzahlungen erfasst sind (vgl dazu näher § 20 Tz 105 ff). Abzugrenzen ist ein steuerlich anerkannter entgeltlicher Fruchtgenuss von Fällen der Einräumung gegen Vereinbarung eines unangemessen hohen oder niedrigen Entgelts (aufgrund eines persönlichen oder familiären Naheverhältnisses); zur Beurteilung

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der Angemessenheit ist diesfalls ein Fremdvergleich durchzuführen. Das Vorliegen eines fremdüblichen Entgelts, und somit eine Einkunftsquelle beim Fruchtgenussbesteller, nimmt der VwGH bei Leistung eines Entgelts an, das auf Dauer gesehen die vom Fruchtgenussbelasteten zu tragenden Aufwendungen einschließlich der AfA übersteigt (vgl VwGH 16.9.1987, 86/13/0144; vgl auch UFS 28.1.2010, RV/3639-W/08: Unentgeltlichkeit bei Übernahme der KESt, weil diesfalls die Gegenleistung weit unter 50% des Wertes beträgt).

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