Bewertungsmaßstäbe sind die Anschaffungskosten (einschließlich fiktive Anschaffungskosten), die Herstellungskosten, der Teilwert und der gemeine Wert. Die größte Bedeutung haben die Anschaffungs- und Herstellungskosten; der Ansatz mit dem Teilwert kommt neben Einlagevorgängen dann in Betracht, wenn der Teilwert unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (abzüglich allfälliger Abschreibungen) liegt; der gemeine Wert ist nur in Ausnahmefällen anzuwenden.