Änderung durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018; BGBl I 2018/62)
In § 4b Abs 1 Z 5 lit b tritt an die Stelle der Wortfolge „10% des Gewinnes vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages“ die Wortfolge „10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages“.