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Aktuelle Hinweise zu § 18 (25. Lieferung, Stand 1. 1. 2025)

25. LfgJänner 2025

Inhaltsübersicht

1. Änderung durch BGBl I 2024/12

In § 18 Abs 1 Z 5 wird der Betrag „400 Euro“ durch den Betrag „600 Euro“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

§ 18 Abs 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2024/12 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden (§ 124b Z 448).

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