Erlässe: siehe oben Punkt 11.
Literatur: siehe oben Punkt 11.
Die Bestimmungen zur Bilanzänderung wurden im Rahmen des AbgÄG 2012 zwar neu gefasst, aber inhaltlich gegenüber der Vorgängerregelung nicht verändert. Sie lautet nun in § 4 Abs 2 Z 1 idF AbbÄG 2012: „Eine Änderung der Vermögensübersicht ist nur mit Zustimmung des Finanzamts zulässig (Bilanzänderung). Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Änderung wirtschaftlich begründet ist“.