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12. Nachholverbot (Zorn/Varro)

Zorn/Varro17. LfgJuli 2014

Erlässe: siehe oben Punkt 11.

Literatur: siehe oben Punkt 11.

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Eine Bilanzberichtigung ist grundsätzlich auch dann vorzunehmen, wenn sie sich auf die Abgabenfestsetzung selbst nicht mehr auszuwirken vermag. Allerdings wird es in solchen Fällen aus der Sicht abgabenrechtlicher Vorschriften genügen, wenn die zurückliegenden Bilanzen nur soweit berichtigt werden, als es erforderlich ist, zu verhindern, dass die Berichtigung periodenfremde Auswirkungen auf den steuerlich maßgebenden Gewinn oder Verlust des betreffenden Betriebes hat (E 18.11.2003, 2001/14/0050). Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass die Bilanzberichtigung (insb wegen mittlerweile eingetretener Verjährung) ohne Auswirkung auf die Steuerfestsetzung bleibt (kritisch Wieser, FJ 1989, 183; Beiser, ÖStZ 1995, 13; anders, also für die Auffassung des strengen Nachholverbotes, insb wegen der Maßgeblichkeit des Verjährungsrechts, Göth, FJ 1990, 44, und Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 4 Tz 75.2).

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