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Aktuelle Hinweise zu § 4 (24. Lieferung, Stand 1. 1. 2024)

24. LfgJänner 2024

Inhaltsübersicht

1. Änderung durch das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II (BGBl I 2022/163)

In § 4 Abs 4 Z 8 lit b wird der Betrag „11 000“ jeweils durch den Betrag „11 693“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

§ 4 Abs 4 Z 8 lit b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2022/163 ist erstmalig anzuwenden, wenn

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