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Aktuelle Hinweise zu § 3 (Covid-Bestimmungen, Stand 1. 2. 2021)

/21. LfgFebruar 2021

Inhaltsübersicht

1. Änderung durch das 19. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/48)

In § 3 Abs 1 Z 17 wird der Betrag von „4,40 Euro“ durch den Betrag von „8 Euro“ ersetzt und der Betrag von „1,10 Euro“ durch den Betrag von „2 Euro“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

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