Grundsätzlich sind im Anlagevermögen nur jene Vermögensgegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 198 Abs 2 HGB). Maßgeblich für die im Unternehmen getroffene Zuordnung ist die Zweckbestimmung bei der Inbetriebnahme des Vermögensgegenstandes, seine Sacheigenschaft und letztlich der Widmungswille des Kaufmanns.