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2.1 Anlagevermögen (Riener-Micheler)

Riener-Micheler11. LfgMai 2005

Grundsätzlich sind im Anlagevermögen nur jene Vermögensgegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 198 Abs 2 HGB). Maßgeblich für die im Unternehmen getroffene Zuordnung ist die Zweckbestimmung bei der Inbetriebnahme des Vermögensgegenstandes, seine Sacheigenschaft und letztlich der Widmungswille des Kaufmanns.

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