Der Posten „Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen“ (Produktionsbetrieb) bzw „Handelswarenverbrauch“ (Handelsbetrieb) gem § 231 Abs 3 Z 2 HGB erlaubt die Ermittlung der Bruttogewinnspanne bzw des Rohaufschlags. Es wird das „Bruttoergebnis vom Umsatz“ gem § 231 Abs 3 Z 3 HGB in Relation zu den Umsatzerlösen gesetzt: