Eine Korrektur der Gewinn- und Verlustrechnung wird sich vorrangig aus der vorgelagerten Korrektur der Bilanzdaten ergeben. Abschreibungen von aus der Bilanz ausgeschiedener Bilanzierungshilfen sind auch aus der G u. V-Rechnung zu eliminieren, während die Aufwendungen und Erträge, die mit neu in die Bilanz eingestellte Vermögensgegenstände (z.B. leasingfinanziertes Anlagevermögen) einhergehen, entsprechend in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen sind. Weitere Korrekturmöglichkeiten könnten darin bestehen, aperiodische Ergebnisgrößen zu definieren und einer besonderen Betrachtung zu unterziehen oder über das gesetzliche Schema hinausgehende Zerlegungen der Erfolgsbestandteile (auch Erfolgsspaltungen) durchzuführen.