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§ 282 UGB (Frotz/Schörghofer)

Frotz/Schörghofer23. LfgJuli 2020

DRITTER TITEL
Prüfungspflicht und Zwangsstrafen

 

§ 282. (1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die gemäß §§ 277 bis 281 offenzulegenden Unterlagen vollzählig zum Firmenbuch eingereicht und ob, soweit Veröffentlichungen vorgeschrieben sind, diese veranlaßt worden sind.

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