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§ 238 UGB (Hofer/Nowak)

Hofer/Nowak26. LfgJuni 2024

§ 238 (1) Mittelgroße und große Gesellschaften haben im Anhang zusätzlich anzugeben:

für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente:Art und Umfang der Finanzinstrumente,

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