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§ 189a Z 3–4 UGB (Hirschler/Stückler)

Hirschler/Stückler23. LfgJuli 2020

§ 189a. Für das Dritte Buch gelten folgende Begriffsbestimmungen: […]

beizulegender Wert: der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den betreffenden Vermögensgegenstand oder die betreffende Schuld ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt;

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