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e-card (Chipkarte) (Schruf/Ficzko)

Ficzko/Schruf19. LfgJuni 2018

 e-card (Chipkarte)

a) Gesetzliche Grundlagen und Fragen

Seit Jahren bemühten sich die österreichische Sozialversicherung und die Wirtschaft das Krankenscheinsystem durch ein effizienteres elektronisches System abzulösen. Nach einigen Testversuchen Mitte der 90-er Jahre des vorigen Jahrhunderts und einer Vorleistung der Wirtschaft von ATS 300 Mio. aus Mitteln des EFZG gelang um die Jahrtausendwende der Durchbruch zu den gesetzlichen Grundlagen. Die §§ 31a und 31b ASVG regeln die Einführung eines elektronischen Verwaltungssystems (ELSY), das der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger flächendeckend einzuführen hat. Dabei sollen die Verwaltungsabläufe zwischen Versicherten, Dienstgebern, Vertragspartnern und Sozialversicherungsträgern weitgehend ohne Papierunterlagen vollzogen werden können. Hiefür sind Chipkarten als wesentliche Elemente vorgesehen, die auch im Rahmen des DSG 2000 Bürgerkarten mit Schlüsselfunktionen im Rahmen des E-Government Gesetzes sein können. Seit 2001 wird daher der Begriff e-card verwendet. § 31 c ASVG regelt eine Verordnungsermächtigung für die Gesundheitsministerin, Zeitpunkte festzulegen, ab denen der Krankenschein nicht mehr vorgelegt werden muss. Davon wurde auch Gebrauch gemacht. Weiters determiniert diese Bestimmung das Service-Entgelt für die e-card, wobei auch noch eine Richtlinienkompetenz des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger in § 31 Abs 5 Z 34 ASVG normiert wurde. Der Hauptverband hat zwei Richtlinien erlassen (siehe Band 2, Abschn 2, 2.21 und 2.22).

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