(1) Auf Verlangen der versicherten Person hat der zuständige Pensionsversicherungsträger erstmals im Jahr 2008 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten Daten rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen:
die Beitragsgrundlagen des betreffenden Kalenderjahres;die von und für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr entrichteten Beiträge;
