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zu § 6 APG

18. LfgSeptember 2017

(1) Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsun­fähigkeitspension nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach § 5, wobei das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 13,8 % dieser Leistung beträgt.

(BGBl I 2010/111, BGBl I 2015/2)

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