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2.26 Richtlinien über die Befreiung von der Kostenbeteiligung 2014

Ficzko/Schruf14. LfgJuni 2014

Geltungsbereich

§ 1. Diese Richtlinien gelten für die Befreiung von der Kostenbeteiligung nach § 86 Abs 5 und 6 GSVG.

Gesetzliche Befreiung

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