Geltungsbereich
§ 1. Diese Richtlinien gelten für die Befreiung von der Kostenbeteiligung nach § 86 Abs 5 und 6 GSVG.
Gesetzliche Befreiung
Geltungsbereich
§ 1. Diese Richtlinien gelten für die Befreiung von der Kostenbeteiligung nach § 86 Abs 5 und 6 GSVG.
Gesetzliche Befreiung
