Hinsichtlich des Verfahrens verweist § 194 GSVG auf den Siebenten Teil des ASVG (§§ 352 - 417a ASVG). Daher sind diese Bestimmungen auch für Versicherte nach dem GSVG anzuwenden.
Dabei ist vor allem zwischen Verfahren in Verwaltungssachen und Verfahren in Leistungssachen zu unterscheiden. Dementsprechend wird bei Streitigkeiten auch eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht tätig.

