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Unfallversicherung (Anhang 1)

19. LfgJuni 2018

 Unfallversicherung

Die Unfallversicherung der selbstständigen Gewerbetreibenden und der „neuen Selbstständigen“ ist im ASVG geregelt (§ 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG). Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Erwerbstätigkeit und erlischt mit dem Ende der die Versicherungspflicht begründenden Tätigkeit. Bei den neuen Selbstständigen beginnt die Leistungspflicht bei nicht fristgerecht erstatteter Meldung erst nach Ablauf des Tages, an dem die Meldung beim Versicherungsträger einlangt. Sämtliche Meldungen haben an die SVA zu erfolgen, die auch die UV-Beiträge einhebt. Die Durchführung der UV erfolgt zur Gänze durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt. Eine zusätzliche unselbstständige oder landwirtschaftliche Tätigkeit hat keinen Einfluss auf die Unfallversicherung der selbstständigen Tätigkeit nach dem GSVG.

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