§ 330. (1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person
bis zu 1.200 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 4,2% des Gesamtpensionseinkommens;