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zu § 330 GSVG

Ficzko/Schruf12. LfgNovember 2013

§ 330. (1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person

bis zu 1.200 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 4,2% des Gesamtpensionseinkommens;

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