Einmalzahlung für das Jahr 2004
§ 302. (1) Der Versicherungsträger wird im Jahr 2004 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 44 Abs 4 zum Ausgleich der Auswirkungen nach § 29 Abs 1 erster Satz in Verbindung mit § 297 Abs 3 sowie für BezieherInnen von Waisenpensionen Folgendes vorzusehen: Den im § 29 Abs 1 erster Satz genannten Personen, auf die § 297 Abs 3 anzuwenden ist, sowie den Beziehern und BezieherInnen von Waisenpensionen ist ohne Antragstellung eine Einmalzahlung zuzuerkennen, wenn ihr Gesamtpensionseinkommen im Jänner 2004 nach Anwendung des § 3 der Verordnung BGBl II Nr. 598/2003 den Betrag von € 780,- nicht übersteigt. Die Einmalzahlung ist mit 0,6% des vierzehnfachen Gesamtpensionseinkommens nach Abs 4 begrenzt; sie ist ehestmöglich, spätestens jedoch zum 1. Juni 2004 auszuzahlen.

