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zu § 239 GSVG

Rudda/Ficzko6. LfgApril 2009

Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten für Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

 

§ 239. (1) Personen, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Gebiet der Republik Österreich eine Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeübt haben, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungspflicht die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte, können auf Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 2 bis 13 für die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Jänner 1978 gelegenen Zeiten dieser Erwerbstätigkeit durch Entrichtung von Beiträgen für den eigenen Versicherungsverlauf wirksame Versicherungszeiten einkaufen. Die so erworbenen Versicherungsmonate sind Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung nach diesem Bundesgesetz. Ausgeschlossen sind Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung

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