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zu § 222 GSVG

Ficzko/Schruf12. LfgNovember 2013

§ 222. Die Aufsichtsbehörde hat vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer Stellen und unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung zu entscheiden.

(BGBl 1994/21, BGBl I 1997/21, BGBl I 2003/71)

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