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zu § 214d GSVG

Rudda/Ficzko6. LfgApril 2009

Zusammensetzung des Beirates

 

§ 214d. (1) Die Generalversammlung hat unter Berücksichtigung des sachlichen und örtlichen Wirkungskreises des Versicherungsträgers die Zahl der Mitglieder des Beirates festzusetzen; sie muss durch sechs teilbar sein und darf 18 nicht übersteigen.

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