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zu § 186 GSVG

Rudda/Ficzko6. LfgApril 2009

Ersatzleistungen aus der Krankenversicherung

 

§ 186. (1) Aus den Leistungen der Krankenversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz nur, wenn die Leistung der Sozialhilfe wegen der Krankheit oder der Mutterschaft gewährt wurde, auf die sich der Anspruch des Unterstützten gegen den Versicherungsträger gründet.

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