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zu § 182a GSVG

Ficzko/Schruf17. LfgJuni 2016

Für den Ausgleich der sich aus der Durchführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger ist § 322a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(BGBl I 2001/5, BGBl I 2004/179, BGBl I 2015/162)

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