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zu § 171a GSVG*)*)Tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (Ficzko/Schruf)

Ficzko/Schruf18. LfgSeptember 2017

§ 171a. (1) Für die Erstellung von medizinischen und berufskundlichen Gutachten im Bereich dieses Bundesgesetzes und des FSVG hat der Versicherungsträger gemeinsam mit dem Träger der Pensionsversicherung nach dem BSVG ein „Kompetenzzentrum Begutachtung“ in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzurichten.

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