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zu § 170 GSVG

Rudda/Ficzko6. LfgApril 2009

Geldleistungen während der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge durch den Versicherungsträger

 

§ 170. (1) Für die Dauer der Unterbringung eines Versicherten in einer der im § 169 Abs 2 genannten Einrichtungen hat der Versicherungsträger dem Versicherten Familiengeld für seine Angehörigen (§ 83), wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, bzw. Taggeld zu gewähren, wenn ein Krankengeldanspruch gemäß § 139 Abs 1 bis 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes weggefallen ist. Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausgezahlt werden.

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