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zu § 168 GSVG

Rudda/Ficzko11. LfgNovember 2012

Vereinbarung zur Durchführung der Rehabilitation

 

§ 168. 0Der Versicherungsträger hat die von ihm jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern und Einrichtungen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen. § 307c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend.

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