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zu § 166 GSVG

Ficzko/Schruf16. LfgSeptember 2015

§ 166. (1) Der Versicherungsträger kann die Durchführung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation – mit Ausnahme der beruflichen Rehabilitation nach § 131 – bei einem Versicherten, der nicht bei ihm in der Krankenversicherung versichert ist, dem Träger der Krankenversicherung übertragen, bei dem der Versicherte in der Krankenversicherung versichert ist. Er hat dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen.

(BGBl I Nr. 111/2010)

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