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zu § 164 GSVG

Ficzko/Schruf16. LfgSeptember 2015

§ 164. (1) Der Versicherungsträger hat dem Versicherten für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer Ausbildung gemäß § 161 Abs 2 Z 1 ein Übergangsgeld zu leisten. Werden berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 131 gewährt, so gebührt Übergangsgeld ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung (§ 113 Abs 2).

(BGBl 1986/112, BGBl I 1997/139, BGBl I 2010/111)

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