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zu § 162 GSVG

Ficzko/Schruf12. LfgNovember 2013

§ 162. (1) Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die medizinischen und beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, zur Erreichung des im § 157 Abs 3 angestrebten Zieles beizutragen.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs 1 kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Behinderten insbesondere gewähren:

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