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GSVG: Praxiskommentar, Ficzko/Schruf
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zu § 160 GSVG (Ficzko/Schruf)
Ficzko/Schruf
19. Lfg
Juni 2018
§ 160. (1)
Die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen:
die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
Maßnahmen der ambulanten Rehabilitation;
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§ 160 GSVG