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zu § 147 GSVG

Ficzko/Schruf16. LfgSeptember 2015

§ 147. Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH einer nach dem verstorbenen Elternteil mit dem Hundertsatz 60 ermittelten Witwen(Witwer)pension nach § 145 Abs. 1.

(BGBl 1993/336)

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