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zu § 128 GSVG

Ficzko/Schruf15. LfgJänner 2015

§ 128. (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:

die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person; (Anm.: aufgehoben durch BGBl I 2013/86)

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