Kommentare
GSVG: Praxiskommentar, Ficzko/Schruf
vorheriges Dokument
nächstes Dokument
zu § 128 GSVG
Ficzko/Schruf
15. Lfg
Jänner 2015
§ 128. (1)
Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:
die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl I 2013/86)
Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?
Melden Sie sich bei Lexis 360
®
an.
Anmelden
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360
®
zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!
Stichworte
§ 128 GSVG