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zu § 127 GSVG

Ficzko/Schruf12. LfgNovember 2013

§ 127. (1) Die für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß § 122 heranzuziehenden monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sind unter Bedachtnahme auf die Abs 2 bis 6 und 8 zu berechnen.

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