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zu § 104 GSVG (Rudda/Ficzko)

Rudda/Ficzko19. LfgJuni 2018

§ 104. ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers Bedacht zu nehmen. Die Einhebung ­erfolgt durch den Versicherungsträger.

(BGBl I 2004/171, BGBl I 2006/131)

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