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zu § 102d GSVG

Ficzko/Schruf14. LfgJuni 2014

§ 102d.  Fassung bis 31. 12. 2004:

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen leistet der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einen Beitrag in der Höhe von 70% der Aufwendungen für die Leistungen nach § 102a und in der Höhe von 100% der Aufwendungen für die Leistungen nach § 102b.

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