vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 88 GSVG

18. LfgSeptember 2017

2. Unterabschnitt
Leistungen der Krankenversicherung im besonderen

 

(1) Der Versicherungsträger hat die bei ihm pflichtversicherten ­Jugendlichen zwecks Überwachung ihres Gesundheitszustandes jährlich ­mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Für die Durchführung der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte und sonstiger Vertragspartner, Vertrags-Gruppenpraxen sowie eigene Einrichtungen in Betracht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!