§ 57. (1) Ein Anspruch auf Geldleistungen aus der Krankenversicherung gemäß § 85 Abs 2 lit a und auf Geldleistungen aus der Pensionsversicherung aus dem betreffenden Versicherungsfall steht nicht zu
Versicherten, die den Versicherungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben;