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zu § 50 GSVG

Ficzko/Schruf14. LfgJuni 2014

§ 50. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind

alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 113 Abs 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 113 Abs 2) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,

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