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zu § 48 GSVG (Ficzko/Schruf)

Ficzko/Schruf18. LfgSeptember 2017

§ 48. Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(BGBl 1993/336)

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