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zu § 42 GSVG

Ficzko/Schruf12. LfgNovember 2013

§ 42. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.

§ 42 erstreckt den Anwendungsbereich der Regelungen über Eintreibung, Sicherung, Verjährung und Rückforderung auch auf Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.

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