§ 42. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.
§ 42 erstreckt den Anwendungsbereich der Regelungen über Eintreibung, Sicherung, Verjährung und Rückforderung auch auf Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.

