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zu § 39 GSVG

Rudda/Ficzko6. LfgApril 2009

Sicherung der Beiträge

 

§ 39. Die Bestimmungen der §§ 232 und 233 der Bundesabgabenordnung, BGBl Nr. 194/1961, sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an Stelle der Abgabenbehörde der Versicherungsträger tritt. Gegen den Sicherstellungsauftrag ist das Rechtsmittel des Einspruches (§ 412 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) gegeben.

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