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zu § 32 GSVG

Ficzko/Schruf17. LfgJuni 2016

(1) Versicherte, die gemäß § 10 eine Familienversicherung oder nach § 11a eine Versicherung eingetragener Partner/eingetragener Partnerinnen abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2 zu entrichten (Familien- oder Partnerbeitrag).

(BGBl I 2010/61)

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