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zu § 30 GSVG

Ficzko/Schruf17. LfgJuni 2016

(1) Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Krankenversicherung ist die Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5).

(BGBl I 1998/139)

(2) Die Weiterversicherung ist

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