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zu § 13a GSVG

Ficzko/Schruf12. LfgNovember 2013

§ 13a. (1) Personen, die eine in § 116 Abs 7 genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.

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